» AEB Engineering- und Entwicklungsleistungen | » AEB Materialbeschaffungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der MBtech Group GmbH & Co. KGaA für Engineering- und Entwicklungsleistungen
Die MBtech Group GmbH & Co. KGaA, im Folgenden "MBtech" genannt, bietet Entwicklungs- und Beratungsdienstleistungen entlang der gesamten automobilen Wertschöpfungskette an, beginnend bei der Detailspezifikation über die Konstruktion, Berechnung und Erprobung bis hin zur Serienreife für Komponenten, Systeme Module und Fahrzeuge.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der MBtech für Engineering- und Entwicklungsleistungen (AEB-Engineering) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Dienstleisters erkennt MBtech nicht an, es sei denn, MBtech hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn MBtech in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Dienstleisters die Dienste des Dienstleisters vorbehaltlos in Anspruch nimmt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen MBtech und dem Dienstleister zwecks Ausführung des zugrunde liegenden Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen; mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Die AEB-Engineering der MBtech gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
- Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AEB der MBtech auch für alle künftigen Geschäfte mit dem betreffenden Dienstleister.
- Unter Engineering- und Entwicklungsleistungen sind sowohl technische Dienstleistungen als auch durch Dienstleistungen herbeizuführende Erfolge sowie durch Dienstleistungen herzustellende oder zu verändernde Sachen zu verstehen.
- Diese AEB gelten auch für Tochtergesellschaften der MBtech soweit diese sie für anwendbar erklären.
§ 2 Bestellung, Bestellunterlagen
- Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Dienstleistungen aufgrund von Beauftragungen, die MBtech dem Dienstleister unter Einbeziehung dieser AEB erteilt. Der Dienstleister ist verpflichtet, innerhalb des ausgewiesenen Leistungszeitraums nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung für MBtech tätig zu werden, ohne die angegebene Leistungszeit für die Leistung der Dienste zu überschreiten.
- Der Dienstleister ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen die verbindliche Beauftragung seitens MBtech durch Rücksendung des unterzeichneten Vertrags zu bestätigen. Etwaige Bestellbestätigungen sind rein deklaratorisch.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich MBtech Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung seitens MBtech nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Dienstleistung auf Grund der Beauftragung durch MBtech zu verwenden; nach Leistung der Dienste sind solche Unterlagen MBtech unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind solche Unterlagen geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 12 Abs. 1.
§ 3 Vergütung, Inhalt von Rechnungen, Zahlungsbedingungen
- Für die Vergütung ist nur der in der Beauftragung ausgewiesene Stundensatz verbindlich, nicht jedoch die dort ausgewiesene Gesamtsumme (Gesamtnettowert). Die tatsächliche Vergütung ist nach Leistung der Dienste in Rechnung zu stellen und ergibt sich ausschließlich aus einem Namens und in Vollmacht der MBtech unterzeichneten Tätigkeitsnachweis. § 616 BGB ist abgedungen.
- Die in der Bestellung ausgewiesene Vergütung enthält nicht die gesetzliche Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird vom Dienstleister in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Reisezeiten, die aufgrund von Fahrten zwischen dem Dienstsitz des Dienstleisters und einem von MBtech bestimmten Leistungsort entstehen, werden nicht vergütet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt die Vergütung die Fahrtkosten zum jeweiligen Leistungsort und Spesen ein.
- Nach Leistung der Dienste wird die Entgeltforderung des Dienstleisters erst mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung gem. §§ 14,14a UStG fällig. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn MBtech der vom Dienstleister unterzeichnete Vertrag im Original vorliegt und die Rechnung – gemäß den Vorgaben in der Beauftragung der MBtech – den dort ausgewiesenen Rechnungsempfänger, die Bestellnummer, das Bestelldatum und den konkreten Leistungsempfänger enthalten, sowie einerseits als Original dem Rechnungsempfänger und andererseits als Kopie dem Leistungsempfänger zugestellt werden; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Dienstleister verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Nach Leistung der Dienste bezahlt MBtech die Vergütung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen MBtech in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Dienstleistungszeitrahmen, Verzug, Subunternehmer
- Der in der Beauftragung angegebene Leistungszeitraum für die Leistung der Dienste und die hierfür ausgewiesene Leistungszeit sind bindend.
- Der Dienstleister ist verpflichtet, die in der Bestellung ausgewiesenen Ansprechpartner unverzüglich telefonisch und schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Zeitrahmen oder die Dienstzeit nicht eingehalten werden können.
- Beginnt der Dienstleister mit der Leistung der Dienste nicht zum vereinbarten Termin, ist MBtech berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Auftragswertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte bei Verzug bleiben vorbehalten. Dem Dienstleister steht das Recht zu, MBtech nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Verlangt MBtech Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- § 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Dienstleister einen verbindlichen Abgabe-/Fertigstellungstermin überschreitet.
- Ohne schriftliche Einwilligung der MBtech ist der Dienstleister nicht berechtigt, Subunternehmer mit der Vertragserfüllung zu beauftragen.
§ 5 Tätigkeitsnachweis
- MBtech ist verpflichtet, die einwandfreie Dienstleistung innerhalb angemessener Frist zu bestätigen bzw. abzunehmen; als Nachweis dient dem Dienstleister ein Namens und in Vollmacht der MBtech unterzeichneter Tätigkeitsnachweis (Stundenzettel) bzw. unterzeichnetes Abnahmeprotokoll, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- Der Dienstleister ist verpflichtet, auf allen Tätigkeitsnachweisen exakt die von MBtech vergebene Bestellnummer und das Bestelldatum anzugeben und diesen Stundenzettel in doppelter Ausfertigung durch den in der Beauftragung ausgewiesenen Leistungsempfänger unterzeichnen zu lassen; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von MBtech zu vertreten.
§ 6 Ansprechpartner bei MBtech
- MBtech benennt in der Beauftragung einen fachlichen Ansprechpartner (Projektleiter) und einen operativen Ansprechpartner (Einkäufer). Die Erfüllung der Vertragsleistung überwacht und dokumentiert der Projektleiter. Für alle mit der Abwicklung der bestellten Dienstleistung zusammenhängenden Fragen ist daneben der Einkäufer Ansprechpartner des Dienstleisters.
§ 7 Mitarbeiter des Dienstleisters
- Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Vertragserfüllung wird der Dienstleister nur qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Müssen Mitarbeiter des Dienstleisters aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ersetzt werden, so kann der Dienstleister hieraus eine Terminüberschreitung oder Ersatzansprüche nicht herleiten.
- Sofern die bestellte Dienstleistung nicht auf dem Gelände oder in den Räumen des Dienstleisters erbracht wird, verpflichtet sich der Dienstleister, dafür Sorge zu tragen, dass die jeweils geltenden Hausordnungen und Sicherheitsbestimmungen durch seine Mitarbeiter eingehalten werden und diese auch den innerbetrieblichen Anordnungen des Projektleiters der MBtech Folge leisten. Bei Verstößen und Zuwiderhandlungen hiergegen ist MBtech befugt, die betreffenden Mitarbeiter des Dienstleisters von ihrem Gelände zu verweisen und vom Dienstleister den Einsatz anderer Mitarbeiter zu verlangen.
- Die Mitarbeiter des Dienstleisters dürfen das Gelände oder die Räume der MBtech nur zur Erfüllung der bestellten Leistung betreten. Personen, die nicht vom Dienstleister zur Erfüllung der bestellten Leistung eingesetzt sind, ist der Zutritt untersagt.
- Die Benutzung von Betriebseinrichtungen der MBtech durch Mitarbeiter des Dienstleisters bedarf jeweils der ausdrücklichen Zustimmung des Projektleiters der MBtech.
§ 8 Informationsanspruch der MBtech
- Der Dienstleister wird MBtech auf ihr Verlangen jederzeit vollen Einblick in die jeweils vorliegenden Arbeitsergebnisse geben und alle sonstigen zur Unterrichtung dienenden Auskünfte erteilen, sowie Beauftragten der MBtech jederzeit während der beim Dienstleister üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Räumen gewähren, in denen die bestellte Dienstleistung erbracht wird.
§ 9 Haftung
- Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte wegen Nichterfüllung, Schlechtleistung und Unmöglichkeit stehen MBtech ungekürzt zu; im Falle der Nichterfüllung ist MBtech berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Dienstleister die Nachleistung der versprochenen Dienste zu verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Der Dienstleister haftet für sämtliche Schäden, die seine Mitarbeiter MBtech zufügen, auch wenn er seine Mitarbeiter sorgfältig ausgesucht und belehrt hat.
§ 10 Haftpflichtversicherungsschutz
- Der Dienstleister ist verpflichtet, eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme je Schadensereignis von mindestens € 2.500.000,-- für Personen- und Sachschäden und € 500.000,-- für Vermögensschäden zu unterhalten; stehen MBtech weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Dienstleister ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus für mindestens 6 weitere Monate aufrecht zu erhalten.
- Der Dienstleister ist verpflichtet, sich über die Haftungsrisiken bei der Durchführung des jeweiligen Projekts zu informieren, und zu prüfen, ob er ausreichend versichert ist oder eine projektbezogene Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme abzuschließen hat.
- Der Dienstleister hat MBtech einen Deckungsnachweis für diese Versicherung auf Verlangen vorzulegen.
§ 11 Schutzrechte
- Der Dienstleister gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seinen Diensten keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union verletzt werden.
- Wird MBtech von einem Dritten insofern in Anspruch genommen, so ist der Dienstleister verpflichtet, MBtech auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; MBtech ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Dienstleisters – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Dienstleisters bezieht sich auf alle Aufwendungen, die MBtech aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 12 Geheimhaltung, Werbeverbot
- Der Dienstleister ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung seitens MBtech offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen und Informationen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist, spätestens aber 5 Jahre nach der Unterzeichnung des zugrunde liegenden Vertrages durch die letzte der Parteien.
- Zur Bezugnahme auf MBtech als Geschäftspartner in Informations- und Werbematerial ist der Dienstleister nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der MBtech befugt; der Dienstleister haftet MBtech für sämtliche Schäden aus der Überschreitung seiner Befugnisse.
§ 13 Verwertung der Leistung
- Der Dienstleister überträgt MBtech das Eigentum an schriftlichen Projektergebnissen die im Rahmen der Leistung der Dienste entstehen und zwar mit deren Erstellung und im jeweiligen Bearbeitungszustand. Der Dienstleister verwahrt insoweit das Eigentum der MBtech an den Projektergebnissen bis zur Übergabe bzw. Abnahme der Leistung. Mit der Entstehung urheberrechtlich oder durch Schutzrechte geschützter Werke überträgt der Dienstleister der MBtech vollständig das unwiderrufliche, unbeschränkte und ausschließliche Nutzungsrecht hieran einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Das Nutzungsrecht der MBtech schließt insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, der Änderung, der Verbindung und der Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ein.
§ 14 Kundenschutz
- Setzt MBtech den Dienstleister bei ihren Kunden ein, wird der Dienstleister weder während dieses Einsatzes noch für die Dauer von zwei Jahr nach Beendigung der Dienste eine direkte oder indirekte vertragliche Beziehung zum betreffenden Kunden der MBtech eingehen, deren Gegenstand eine Tätigkeit im zuvor von MBtech betreuten Kundenprojekt vorsieht. Im Falle von Unternehmen die nicht den EU-Kriterien für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechen (Mitarbeiterzahl kleiner 250 Mitarbeiter, Umsatz kleiner gleich 40 Mio. EUR, Bilanzsumme höchstens 27 Mio. EUR) bzw. Konzernen, gilt der Kundenschutz nur für den jeweiligen Projektträger, d. h. diejenige Abteilung die federführend für das jeweilige Projekt verantwortlich ist. Der Kundenschutz gilt dann keinesfalls für das gesamte Unternehmen bzw. den gesamten Konzern. Bestehen bereits nachweisbar Kontakte zu der jeweils federführenden Abteilung gilt der Kundenschutz ebenfalls nicht.
- Bei jedem Verstoß gegen die berechtigten Kundenschutzinteressen der MBtech, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- fällig, jedoch nicht mehr als 10% des jeweiligen Auftragsvolumens; sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
§ 15 Laufzeit, Kündigungsrecht des Bestellers
- Das Vertragsverhältnis endet von selbst durch Zweckerreichung (Projektabschluss), spätestens jedoch mit Ablauf des verbindlichen Zeitrahmens für die Leistung der Dienste; die Regelungen der §§ 12 und 14 bleiben hiervon unberührt.
- MBtech kann bis zur Vollendung des Werks jederzeit ohne Fristsetzung und ohne Angabe von Gründen den Vertrag kündigen. Kündigt MBtech, so ist der Dienstleister berechtigt, die Vergütung bereits erbrachter Leistungen, einschließlich des darauf entfallenden kalkulatorischen Gewinns zu verlangen.
§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Der zugrunde liegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart.
- Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der MBtech.
Stand April 2010
RSS Feed